Meldet sich ein Arbeitnehmer krank und der Arbeitgeber kann beweisen,
dass die Krankmeldung zu Unrecht erfolgte, hat der Arbeitgeber Anspruch
auf Schadenersatz.
In dem Fall
vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ging es um eine solche
"Scheinkrankheit". Der betrogene Arbeitgeber hatte durch
Beauftragung eines Detektivs nachgewiesen, dass der Arbeitnehmer
während seiner "Krankheit" mit Schwarzarbeit voll
beschäftigt war.
Das Gericht hielt nun fest, dass der Arbeitgeber sowohl den Lohn des
Arbeitnehmers kürzen kann, als auch, dass er Anspruch auf Ersatz der
entstandenen Kosten für die Beauftragung des Detektivs hat.
Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz: Urteil vom 20. August
2008, Az. 7 Sa 197/08
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