Die Frage: Bei jedem Jahreswechsel entsteht die
Situation, dass Mitarbeiter ihren Urlaub im zurückliegenden
Jahr nicht vollends aufgebraucht haben. Müssen nun alle Ansprüche
übertragen werden? Wie ist die Rechtslage?
Die Antwort:
Bestehen am Jahresende noch Rest-Urlaubsansprüche, bleibt die
Urlaubsübertragung ein Ausnahmefall.
Grundsätzlich ist der Urlaub
im Kalenderjahr zu gewähren bzw. zu nehmen, sonst verfällt er.
Eine Übertragung des Urlaubs bis zum 31.03. des Folgejahres
kommt nur in Betracht, wenn der Urlaubsgewährung betriebliche
oder persönliche Gründe entgegenstanden (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
Wird der Urlaub ausnahmsweise übertragen, jedoch auch in der
Zeit bis zum 31.03. nicht genommen, verfällt er endgültig.
Hinweis: Hier
lohnt ein Blick in den einschlägigen Tarifvertrag. Dort sind
oftmals abweichende Regelungen getroffen, wie beispielsweise ein
verlängerter Übertragungszeitraum. In den Manteltarifverträgen
der Zeitarbeit (iGZ, BZA, AMP) wird jeweils Bezug auf die gängigen
Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes genommen.
Die begründete Urlaubsübertragung
Es wird nur der Urlaub übertragen, der nicht gewährt oder
genommen werden konnte. Betriebliche Gründe aus Ihrer Sicht des
Arbeitgebers oder persönliche Gründe aus Sicht des
Arbeitnehmer können die Urlaubsgewährung verhindern.
Im Einzelnen können folgende
Gründe zu einer Urlaubsübertragung ins neue Jahr führen:
1. dringende
betriebliche Gründe:
- Auftragsarbeiten
mit festen Fristen
- personelle
Engpässe
- Jahresabschlussarbeiten
- krankheitsbedingte
Ausfälle
- vorrangige
Urlaubsansprüche anderer Mitarbeiter
2. berechtigte persönliche
Gründe
- anhaltende
Krankheit des Arbeitnehmers
- Erkrankung
naher Familienangehöriger
Soweit die genannten
Voraussetzungen vorliegen, erfolgt die Übertragung des Urlaubs
kraft Gesetzes automatisch. Es ist keine weitere Erklärung des
Arbeitgebers oder Arbeitnehmers notwendig. Es besteht jedoch die
Möglichkeit, dass in Arbeitsverträgen ausdrücklich ein
schriftlicher Antrag für die Übertragung des alten Urlaubs
vereinbart ist. Genau so sollte der Arbeitgeber die neue
Situation mit einem schriftlichen Hinweis an den Arbeitnehmer
bestätigen.
Besteht nur ein
Teilurlaubsanspruch, ist die Handhabung dessen im
Bundesurlaubsgesetz klar geregelt. Dieser wird nur auf
Verlangen, also auf Antrag des Arbeitnehmers ins neue Jahr übertragen.
Dieses
Verlangen muss der Arbeitnehmer noch im Urlaubsjahr klar zum
Ausdruck bringen, andernfalls geht der Teilurlaubsanspruch
ersatzlos unter.
Sonderfälle zur
Urlaubsübertragung
Die eben geschilderte kurze Übertragungszeit
bis zum 31.03. gilt in einigen gesetzlichen Sonderfällen nicht:
- Bei
schwangeren Arbeitnehmerinnen wird der Urlaub, der vor einem
Beschäftigungsverbot bestanden hat, auf das gesamte Jahr,
das nach dem Beschäftigungsverbot folgt, übertragen.
- Kehrt
der Mitarbeiter aus der Elternzeit zurück, kann er davor
nicht mehr gewährten Urlaub während des laufenden und des
nächsten Urlaubsjahrs beanspruchen.
Vergleichbare
Regelungen gelten für Arbeitnehmer, die wegen Wehr- oder
Ersatzdienstes ausgefallen sind.
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