Frage: Wir beschäftigen mehrere
Arbeitnehmer, die verlangen, dass wir auf Ihre religiösen
Belange Rücksicht nehmen – sprich: entsprechend auch bei der
Arbeitseinteilung darauf achten. Das bedeutet viel Mehrarbeit. Müssen
wir auf so einen Wunsch Rücksicht nehmen?
Antwort:
Die Antwort auf Ihre Frage ergibt sich aus zwei Urteilen, die
sich um ähnliche Sachverhalte drehen:
Fall 1:
Im März 2007 hatte das
Arbeitsgericht Nürnberg zwei Siebenten-Tags-Adventisten Recht
gegeben, die ihre Arbeit am Sabbat verweigerten (Aktenzeichen: 7
Ca 8056/06 W und 7 Ca 8510/06 W). Der Arbeitgeber ging hiergegen
in Berufung – hat aber in dieser Woche seinen Berufungsantrag
zurückgezogen. Darum geht es:
- Die
beiden Arbeitnehmer feiern ihrem Glauben entsprechend von
Freitagabend bis Samstagabend jeweils bei Sonnenuntergang
Sabbat, also Ruhetag.
- Im
Unternehmen des Arbeitgebers wird bei überdurchschnittlicher
Auslastung am Freitag eine Spätschicht und eventuell am
Samstag eine weitere Schicht angesetzt.
- Die
beiden Arbeitnehmer informierten ihren Arbeitgeber, dass sie
aus Gewissensgründen an ihrem Sabbat keiner Arbeit
nachgehen könnten und boten eine Verringerung der
Arbeitszeit auf 85 Prozent an, um Problemen aus dem Weg zu
gehen.
- Das
lehnte der Arbeitgeber ab.
- Im
Mai, August und Oktober 2006 wurden beide Arbeitnehmer
jeweils am Freitag zu einer Spätschicht eingeteilt.
- Sie
stellten bei Sonnenuntergang die Arbeit ein und verließen
unerlaubt ihren Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber erteilte 2
Abmahnungen. Danach sprach er die Kündigung aus
- Die
Arbeitnehmer zogen vor Gericht – und erhielten vor dem
Arbeitsgericht Nürnberg recht.
Die Begründung der
Richter: [weiter]
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