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5. Kalenderwoche vom 26.01. - 01.02.2009
 
   
 
28.01.2009 Wann Sie aus religiösen Gründen freigeben müssen

Frage: Wir beschäftigen mehrere Arbeitnehmer, die verlangen, dass wir auf Ihre religiösen Belange Rücksicht nehmen – sprich: entsprechend auch bei der Arbeitseinteilung darauf achten. Das bedeutet viel Mehrarbeit. Müssen wir auf so einen Wunsch Rücksicht nehmen?

Antwort:
Die Antwort auf Ihre Frage ergibt sich aus zwei Urteilen, die sich um ähnliche Sachverhalte drehen:

Fall 1:

Im März 2007 hatte das Arbeitsgericht Nürnberg zwei Siebenten-Tags-Adventisten Recht gegeben, die ihre Arbeit am Sabbat verweigerten (Aktenzeichen: 7 Ca 8056/06 W und 7 Ca 8510/06 W). Der Arbeitgeber ging hiergegen in Berufung – hat aber in dieser Woche seinen Berufungsantrag zurückgezogen. Darum geht es:

  • Die beiden Arbeitnehmer feiern ihrem Glauben entsprechend von Freitagabend bis Samstagabend jeweils bei Sonnenuntergang Sabbat, also Ruhetag.
  • Im Unternehmen des Arbeitgebers wird bei überdurchschnittlicher Auslastung am Freitag eine Spätschicht und eventuell am Samstag eine weitere Schicht angesetzt.
  • Die beiden Arbeitnehmer informierten ihren Arbeitgeber, dass sie aus Gewissensgründen an ihrem Sabbat keiner Arbeit nachgehen könnten und boten eine Verringerung der Arbeitszeit auf 85 Prozent an, um Problemen aus dem Weg zu gehen.
  • Das lehnte der Arbeitgeber ab.
  • Im Mai, August und Oktober 2006 wurden beide Arbeitnehmer jeweils am Freitag zu einer Spätschicht eingeteilt.
  • Sie stellten bei Sonnenuntergang die Arbeit ein und verließen unerlaubt ihren Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber erteilte 2 Abmahnungen. Danach sprach er die Kündigung aus
  • Die Arbeitnehmer zogen vor Gericht – und erhielten vor dem Arbeitsgericht Nürnberg recht.

Die Begründung der Richter:   [weiter]


Quelle: © BWRmed!a, der Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG / von Günter Stein, Chefredakteur