Frage: Wir beschäftigen mehrere
Arbeitnehmer, die verlangen, dass wir auf Ihre religiösen
Belange Rücksicht nehmen – sprich: entsprechend auch bei der
Arbeitseinteilung darauf achten. Das bedeutet viel Mehrarbeit. Müssen
wir auf so einen Wunsch Rücksicht nehmen?
Antwort:
Die Antwort auf Ihre Frage ergibt sich aus zwei Urteilen, die
sich um ähnliche Sachverhalte drehen:
Fall 1:
Im März 2007 hatte das
Arbeitsgericht Nürnberg zwei Siebenten-Tags-Adventisten Recht
gegeben, die ihre Arbeit am Sabbat verweigerten (Aktenzeichen: 7
Ca 8056/06 W und 7 Ca 8510/06 W). Der Arbeitgeber ging hiergegen
in Berufung – hat aber in dieser Woche seinen Berufungsantrag
zurückgezogen. Darum geht es:
- Die
beiden Arbeitnehmer feiern ihrem Glauben entsprechend von
Freitagabend bis Samstagabend jeweils bei Sonnenuntergang
Sabbat, also Ruhetag.
- Im
Unternehmen des Arbeitgebers wird bei überdurchschnittlicher
Auslastung am Freitag eine Spätschicht und eventuell am
Samstag eine weitere Schicht angesetzt.
- Die
beiden Arbeitnehmer informierten ihren Arbeitgeber, dass sie
aus Gewissensgründen an ihrem Sabbat keiner Arbeit
nachgehen könnten und boten eine Verringerung der
Arbeitszeit auf 85 Prozent an, um Problemen aus dem Weg zu
gehen.
- Das
lehnte der Arbeitgeber ab.
- Im
Mai, August und Oktober 2006 wurden beide Arbeitnehmer
jeweils am Freitag zu einer Spätschicht eingeteilt.
- Sie
stellten bei Sonnenuntergang die Arbeit ein und verließen
unerlaubt ihren Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber erteilte 2
Abmahnungen. Danach sprach er die Kündigung aus
- Die
Arbeitnehmer zogen vor Gericht – und erhielten vor dem
Arbeitsgericht Nürnberg recht.
Die Begründung der
Richter:
Nach Meinung der Richter gehört
zur Glaubensfreiheit nach Artikel 4 Absatz 1 Grundgesetz das
Recht des Einzelnen, sein Verhalten an den Lehren seines
Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung
gemäß zu leben. Dies hat auch ein Urteil des BAG bestätigt
(Urteil vom 10 November 2005, Az 2 AZN 752/05).
Der Arbeitgeber hat den
Fall übrigens letztendlich salomonisch gelöst:
Zwei Tage vor Weihnachten bot
hat er den beiden Arbeitnehmern einen geänderten Arbeitsvertrag
an. Danach brauchen sie am Freitagabend und am Samstag nicht
mehr zu arbeiten. Diesen Vertrag haben die Arbeitnehmer
angenommen.
Fall 2:
Die Richter am
Landesarbeitsgericht Hamm haben am 8.11.2007 mit Aktenzeichen 15
Sa 271/07 einen ähnlichen Fall behandelt. Darum geht es:
- Der
klagende Arbeitnehmer arbeitet seit 1994 im Unternehmen.
- Ursprünglich
wurde im Betrieb jeweils in drei Schichten von montags bis
samstags gearbeitet. In der Zeit von April bis Dezember 2006
führte der Arbeitgeber in einigen Abteilungen Sonn- und
Feiertagsarbeit ein. Allerdings wurde nicht generell an
Sonn- und Feiertagen gearbeitet, sondern nur dann, wenn es
zur Vermeidung von Lieferverzug notwendig war.
- Der
Arbeitnehmer weigerte sich, sonntags zu arbeiten. Dies
verbiete ihm als Baptist seine religiöse Überzeugung. Außerdem
müsse er an den Sonntagsgottesdiensten teilnehmen.
- Der
Arbeitgeber teilte den Kläger dennoch für
Sonntagsschichten ein.
- Der
Arbeitnehmer erschien jeweils nach entsprechender Ankündigung
aber nicht zum Sonntagsdienst.
- Der
Arbeitgeber kündigte verhaltensbedingt.
Die Entscheidung:
Wenn ein Arbeitnehmer seine
vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringt, kann das eine Kündigung
rechtfertigen. Aber nur dann, wenn die Kündigung das wirklich
letzte Mittel darstellt. Der Arbeitgeber hätte hier aber die Möglichkeit
gehabt, den Arbeitnehmer einfach nicht an Sonntagen einzusetzen.
Indem er das nicht tat, kollidierten Artikel 12 Absatz 1
Grundgesetz (unternehmerische Betätigungsfreiheit) mit Artikel
4 Abs. 1 GG (Religionsfreiheit). Schon deshalb sei der
Arbeitgeber verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob keine andere
Schichteinteilung möglich ist, bei der der Arbeitnehmer nicht
zur Sonntagsarbeit herangezogen werden muss.
Was diese beiden
Urteile für Sie bedeuten:
Als Arbeitgeber müssen Sie auf
religiöse Belange des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen. Doch natürlich
brauchen Sie trotzdem nicht die betrieblichen Erfordernisse aus
dem Auge zu verlieren. Sie müssen abwägen – und Ihre
Entscheidung begründen können, wenn Sie dem Wunsch eines
Arbeitnehmers nach religiös bedingten „Sperrzeiten“ nicht
nachkommen können.
Legen Sie deshalb in ähnlichen
Fällen bei der Begründung Ihrer Ablehnung ähnliche Maßstäbe
an, wie bei der Ablehnung eines Teilzeitwunsches. Begründen Sie
ausführlich, warum dem Wunsch, an bestimmten Tagen nicht zu
arbeiten, dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Und:
Vereinbaren Sie bereits im
Arbeitsvertrag oder in einer entsprechenden Betriebsvereinbarung
klare (Kern-)Arbeitszeiten und Pausenregelungen, auf die Sie den
Arbeitnehmer vor Vertragsabschluss noch einmal ausdrücklich
hinweisen. So können Sie sich später darauf berufen, dass dem
Arbeitnehmer vor Vertragsunterzeichnung die Arbeitszeiten
bekannt gewesen waren.
Denken Sie aber daran:
Grundsätzlich kann sich ein
entsprechender ausländischer Mitarbeiter auf seine
Religionsfreiheit berufen, die es ihm erlaubt, zu beten – wann
und so oft er will. Dem gegenüber steht natürlich Ihr
Interesse an einem geregelten bzw. ungestörten Betriebsablauf.
Beide Interessen müssen gegeneinander abgewogen werden. Im
Ergebnis heißt das dann für Sie:
- Sind
die Beeinträchtigungen durch das Gebet geringfügig (etwa
nur 5 Minuten am Tag) oder können sie leicht durch Vor-
oder Nacharbeiten aufgefangen werden, dann müssen Sie sie
hinnehmen.
- Anders
sieht es aus, wenn durch die Gebetspausen Maschinen länger
stillstehen oder wenn Ihre Kundschaft auf die Bedienung
(etwa beim Frisör oder in einer Boutique) warten müsste
(vgl. LAG Hamm, 26. 2.
2002, 5 Sa 1582/01, LAG Hamm, 18.1.2002, Az. 5 Sa 1782/01).
Tipp:
Das gilt bei Feiertagen ausländischer Arbeitnehmer:
Es ist naheliegend, dass ausländische
Mitarbeiter in ihren Heimatländern andere Feiertage haben als
wir in Deutschland. Dann stehen Sie vor der ganz praktischen
Frage, ob Sie Ihrem ausländischen Mitarbeiter an „seinen“
Feiertagen frei geben müssen oder nicht.
Die Antwort lautet eindeutig:
nein. Denn grundsätzlich gilt immer das Feiertagsrecht am Beschäftigungsort.
Sprich: Ihr ausländischer Arbeitnehmer hat nur dann frei, wenn
hier ein Feiertag ist (etwa am 3.10. oder 25.12.).
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