Frage: Wir mussten uns von einem
Mitarbeiter trennen. Das Kündigungsschreiben wurde im
Beisein von Zeugen persönlich übergeben. Ohne es anzuschauen
wurde es wortlos zerknüllt und im Papierkorb entsorgt. Gilt die
Kündigung jetzt trotzdem als zugegangen?
Antwort: Eindeutige
Antwort: Ja. Das nachfolgend erwähnte Gerichtsurteil kann als
Beispiel herangezogen werden. Dabei ging es um folgenden Fall:
Rheinland-Pfalz – Ein
Mitarbeiter hatte die Kündigung seines Arbeitgebers zwischen
Werbeprospekten in seiner Post übersehen und das
Schreiben offensichtlich mit den Werbebriefen in den Müll
geworfen. Die dadurch verspätet erhobene Kündigungsschutzklage
wiesen die Richter ab.
Begründung:
Eine Kündigung geht einem
Mitarbeiter an dem Tag zu, an dem das Schreiben in seinen
Briefkasten geworfen wird (Einwurf-Einschreiben, Bote oder
dergl.). Geht ein Arbeitnehmer mit seiner Post nicht sorgfältig
genug um und versäumt er deswegen die 3-wöchige Klagefrist,
geht dies zu seinen Lasten, so das Gericht (LAG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 12.03.2007, 11 Ta 217/06).
Mit der Überreichung des Kündigungsschreibens
im Beisein von Zeugen, bitte zumindest mit einer Aktennotiz
dokumentieren, hat der Arbeitgeber alles richtig gemacht. |