Ein Service der Firma inprogress - Service für Zeitarbeit 
für die Branche Zeitarbeit und Personaldienstleistungen

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24. Kalenderwoche vom 08.06. - 14.06.2009
 
 
 
 

10.06.2009 Arbeitsrecht - kurz und knapp: Schutz vor der drohenden Kündigungsschutzklage


Die Frage:
Wir wollen uns aus betriebsbedingten Gründen von einem Mitarbeiter trennen. Ein arbeitsgerichtliches Kündigungsschutzverfahren soll nach Möglichkeit vermieden werden    wie kann man sich als Arbeitgeber absichern?

Die Antwort: Sie kündigen Ihrem Arbeitnehmer. Vereinbaren Sie zusätzlich in einem gesonderten schriftlichen Vertrag den Verzicht auf die Einleitung eines Kündigungsschutzverfahrens. Denken Sie bitte daran, dass Sie ein Zugeständnis selten ohne eine Gegenleistung erhalten. Eventuell bieten Sie also eine Abfindung an, um die Zustimmung Ihres Arbeitnehmers zu erhalten.   [weiter...]


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10.06.2009 Arbeitsrecht - kurz und knapp: Anspruch auf Arbeitslosengeld beim Aufhebungsvertrag

Die Frage: Wie muss die Formulierung im Aufhebungsvertrag aussehen, damit eine Sperre des Arbeitslosengeldes durch die Agentur für Arbeit für den ausscheidenden Mitarbeiter vermieden wird?

Die Antwort: Eine aktuelle Anweisung der Arbeitsverwaltung besagt, dass keine Sperrzeit mehr nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages verhängt, wenn folgende Punkte zutreffen:

  • Der Arbeitnehmer hätte auf jeden Fall mit einer Kündigung durch betriebsbedingte Gründe rechnen müssen.
  • Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis nicht eher, als es durch eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich gewesen wäre.
  • Eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr sollte berücksichtigt werden.   [weiter...]
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10.06.2009 Arbeitsrecht - kurz und knapp: Entgeltfortzahlung bei Schwangerschaft

Die Frage: Ein Arzt verbietet einer schwangeren Mitarbeiterin den Arbeitseinsatz. Wie berechnet man die Entgeltfortzahlung und worauf ist besonders zu achten?

Die Antwort: Muss eine schwangere Mitarbeiterin mit ihrer Arbeit vollständig oder teilweise aussetzen, hat sie nach § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) Anspruch auf ihr bisheriges Entgelt. Sie können sich hierbei an den Grundsätzen der Entgeltfortzahlung bei Krankheit orientieren. Im Attest des Arztes muss eindeutig die Aussage getroffen werden, dass es sich um ein Beschäftigungsverbot handelt.

Das bedeutet: Sie, als Arbeitgeber müssen der Mitarbeiterin bei wöchentlicher Abrechnung den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen weiterzahlen. Bei monatlicher Abrechnung ist der Verdienst aus den vorangegangenen 3 Monaten zu berücksichtigen. Beschäftigen Sie die Mitarbeiterin noch keine 3 Monate, wird diese kürzere Beschäftigungszeit zu Grunde gelegt.   [weiter...]


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