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| 10.06.2009 |
Arbeitsrecht
- kurz und knapp: Schutz
vor der drohenden Kündigungsschutzklage |
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Die
Frage:
Wir wollen uns aus betriebsbedingten Gründen von einem
Mitarbeiter trennen. Ein arbeitsgerichtliches Kündigungsschutzverfahren
soll nach Möglichkeit vermieden werden
– wie kann
man sich als Arbeitgeber absichern?
Die
Antwort:
Sie kündigen Ihrem Arbeitnehmer. Vereinbaren Sie zusätzlich in
einem gesonderten schriftlichen Vertrag den Verzicht auf
die Einleitung eines Kündigungsschutzverfahrens. Denken Sie
bitte daran, dass Sie ein Zugeständnis selten ohne eine
Gegenleistung erhalten. Eventuell bieten Sie also eine Abfindung
an, um die Zustimmung Ihres Arbeitnehmers zu erhalten.
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Quelle:
© inprogress - Service für Zeitarbeit / |
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| 10.06.2009 |
Arbeitsrecht
- kurz und knapp: Anspruch
auf Arbeitslosengeld beim Aufhebungsvertrag |
Die
Frage:
Wie muss die Formulierung im Aufhebungsvertrag aussehen, damit
eine Sperre des Arbeitslosengeldes durch die Agentur für Arbeit
für den ausscheidenden Mitarbeiter vermieden wird?
Die
Antwort:
Eine aktuelle Anweisung der Arbeitsverwaltung besagt, dass keine
Sperrzeit mehr nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages verhängt,
wenn folgende Punkte zutreffen:
- Der
Arbeitnehmer hätte auf jeden Fall mit einer Kündigung
durch betriebsbedingte Gründe rechnen müssen.
- Der
Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis nicht eher,
als es durch eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist
möglich gewesen wäre.
- Eine
Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr
sollte berücksichtigt werden. [weiter...]
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Quelle:
© inprogress - Service für Zeitarbeit / |
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| 10.06.2009 |
Arbeitsrecht
- kurz und knapp: Entgeltfortzahlung
bei Schwangerschaft |
Die
Frage:
Ein Arzt verbietet einer schwangeren Mitarbeiterin den
Arbeitseinsatz. Wie berechnet man die Entgeltfortzahlung und
worauf ist besonders zu achten?
Die
Antwort: Muss
eine schwangere Mitarbeiterin mit ihrer Arbeit vollständig oder
teilweise aussetzen, hat sie nach § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Anspruch auf ihr bisheriges Entgelt. Sie
können sich hierbei an den Grundsätzen der Entgeltfortzahlung
bei Krankheit orientieren. Im Attest des Arztes muss eindeutig
die Aussage getroffen werden, dass es sich um ein Beschäftigungsverbot
handelt.
Das
bedeutet:
Sie, als Arbeitgeber müssen der Mitarbeiterin bei wöchentlicher
Abrechnung den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen
weiterzahlen. Bei monatlicher Abrechnung ist der Verdienst aus
den vorangegangenen 3 Monaten zu berücksichtigen. Beschäftigen
Sie die Mitarbeiterin noch keine 3 Monate, wird diese kürzere
Beschäftigungszeit zu Grunde gelegt.
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Quelle:
© inprogress - Service für Zeitarbeit / |
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