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31. Kalenderwoche vom 27.07. - 02.08.2009
 
 
 
 
30.07.2009 Die Handhabung von Kündigungsfristen

Wichtig für die Berechnung sind die Definitionen der Begriffe: wann beginnt die Frist und wann endet die Frist. Beide Regelungen sind im BGB festgelegt.

Rechtlich unerheblich ist das Datum, das auf der Kündigungserklärung vermerkt ist. Entscheidend ist immer der Zugang beim Empfänger der Kündigung. Wird beispielsweise eine Kündigung im Betrieb ausgehändigt, ist dieses Datum der Beginn der Berechnung. Beim Einwurfeinschreiben ist es der Moment, an dem man annehmen kann, dass der Mitarbeiter seinen Briefkasten im normalen Tagesablauf leert. Die Berechnung des Fristbeginns kann also erst nach dem Zugang der Kündigung erfolgen.

Im BGB lesen wir zu diesem Stichwort: §187 BGB: Fristbeginn (1) - "Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt."   [weiter...]

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31.07.2009 Freistellung für ein Vorstellungsgespräch

Die Frage: Muss ich einen Arbeitnehmer dem gekündigt wurde, zur Wahrnehmung eines Vorstellungsgespräches bei einer anderen Firma, freistellen? (Gleiche Frage bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, das ausläuft oder z.B. bei einem Lehrling, der nach der Ausbildung nicht übernommen wird)

Die Antwort: Dieser Fall ist geregelt in § 629 BGB. Nach diesem Gesetzestext müssen Arbeitgeber nach der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer auf Verlangen eine angemessene Zeit „zum Finden eines neuen Jobs“ freistellen. Nach geltender Rechtsprechung trifft diese Formulierung auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen ebenso wie für Ausbildungsverhältnisse zu.  
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