Wichtig für die Berechnung sind die Definitionen der Begriffe:
wann beginnt die Frist und wann endet die Frist.
Beide Regelungen sind im BGB festgelegt.
Rechtlich
unerheblich ist das Datum, das auf der Kündigungserklärung
vermerkt ist. Entscheidend ist immer der Zugang beim Empfänger
der Kündigung. Wird beispielsweise eine Kündigung im Betrieb
ausgehändigt, ist dieses Datum der Beginn der Berechnung. Beim
Einwurfeinschreiben ist es der Moment, an dem man annehmen kann,
dass der Mitarbeiter seinen Briefkasten im normalen Tagesablauf
leert. Die Berechnung des Fristbeginns kann also erst nach dem
Zugang der Kündigung erfolgen.
Im
BGB lesen wir zu diesem Stichwort: §187 BGB: Fristbeginn (1) -
"Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in
den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, wird bei der
Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in
welchen das Ereignis fällt." [weiter...] |