Berufspendler müssen die Kosten für
Fahrten zur Firma in der Regel selbst tragen. Das gilt auch für
Leiharbeiter, wie sich aus einem Urteil des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz ergibt
(Aktenzeichen: 1 Sa 331/09).
Darauf
weist die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hin. Solange nichts
anderes vertraglich geregelt ist, haben Leiharbeiter demnach
keinen Anspruch auf eine Kostenerstattung. Sie können sich auch
nicht pauschal auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen.
Dafür müssen sie zunächst eine entsprechende betriebliche
Praxis nachweisen. [weiter...]
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