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Arbeitsrecht
- kurz und knapp |
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Die Themen:
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(Die Beantwortung
der Fragen stellt KEINE INDIVIDUELLE Rechtsberatung dar)
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Das
Thema: |
Entgeltfortzahlung an
Feiertagen für geringfügig Beschäftigte |
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Die Frage: |
Einige unserer 400,- € Kräfte arbeiten an zwei Tagen in der
Woche. Fällt die Arbeitszeit durch einen Feiertag aus, ist dann
das Entgelt trotzdem in voller Höhe zu zahlen? |
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Die Antwort:
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Ja, auch geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf
eine, ihrer Arbeitszeit entsprechende, Feiertagsvergütung.
Arbeitet der Mitarbeiter in einem festen Einsatzmodell, z.B.
immer montags und mittwochs, hat er Anspruch auf Vergütung der
Arbeitsstunden, wenn diese durch einen Feiertag ausfallen. Kein
Anspruch besteht, wenn ein Feiertag in diesem Modell z.B. auf
einen Freitag fällt.
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Achtung:
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Bei
einem festen Einsatzmodell kann der Entgeltfortzahlungsanspruch
nicht durch Verlegen der Arbeitszeit auf einen anderen Tag
umgangen werden. Die zusätzliche Arbeitsleistung muss
zusätzlich vergütet werden. Wird der Mitarbeiter von Ihnen
jedoch grundsätzlich variabel an verschiedenen Wochentagen
eingesetzt, kann der Anspruch auf Feiertagsvergütung durch
entsprechende Disposition umgangen werden. |
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Das
Thema:
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Die Pausenregelung
aus dem Arbeitszeitgesetz bei leitenden Angestellten |
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Die Frage:
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Ist das Arbeitszeitgesetz hinsichtlich Arbeits- und
Pausenzeiten auch auf leitende Angestellte anzuwenden? |
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Die Antwort:
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Laut §2 Abs. 2 ArbZG ist dieses Gesetz auf alle Arbeiter,
Angestellte und die zur Berufsausbildung Beschäftigten
anzuwenden. Eine Einschränkung beinhaltet jedoch der §18 Abs.
1 Nr. 1 ArbZG. Hier finden wir den Hinweis, dass das Gesetz
nicht auf „leitende Angestellte“ im Sinne von §5 Abs. 3
BetrVG anwendbar ist.
Was sind nun leitende Angestellte?
Einer der nachfolgend aufgeführten Punkte sollte für die
Einstufung des Mitarbeiters zutreffen: |
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-
MA
die zur selbständigen Einstellung und Entlassung berechtigt
sind
-
MA
die eine Prokura ausüben
-
MA
die Leistungsaufgaben ausführen, die für den Bestand des
Unternehmens relevant sind
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Trifft
keiner der genannten Punkte zu, sind die Vorschriften des ArbZG
uneingeschränkt für alle Mitarbeiter zu beachten. |
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Das
Thema:
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Urlaubsansprüche
nach dem Jahreswechsel |
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Die Frage:
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Das Jahr ist abgelaufen und es gibt immer wieder
Mitarbeiter, die ihren Jahresurlaub nicht vollends aufbrauchen.
Wie wird das nun mit den Ansprüchen gehandhabt, werden alle
offenen Urlaubstage automatisch ins neue Jahr übertragen? |
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Die Antwort:
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Die Übertragung von Resturlaubsansprüchen ist grundsätzlich
ein Ausnahmefall. Rechtlich gesehen ist der Urlaub im
Kalenderjahr zu nehmen bzw. zu gewähren, sonst verfällt er
automatisch. Eine Übertragung des Urlaubs bis zum 31.03. des
Folgejahres kommt nur in Betracht, wenn der Urlaubsgewährung
betriebliche oder persönliche Gründe entgegen standen.
In den Manteltarifverträgen der Zeitarbeit (iGZ, BZA, AMP) wird
jeweils Bezug auf die gängigen Regelungen des
Bundesurlaubsgesetzes genommen. Also werden Mitarbeiter in der
Zeitarbeit genauso behandelt, wie alle anderen Arbeitnehmer
auch.
Die Begründung der Urlaubsübertragung:
Folgende Gründe können zu einer Übertragung des Urlaubs ins
neue Jahr führen: |
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1.
Betriebliche
Gründe: |
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- Auftragsarbeiten mit Fristen
- Personelle Engpässe
- Jahresabschlussarbeiten
- Krankheitsbedingte Ausfälle
- Vorrangige Urlaubsansprüche
anderer Mitarbeiter
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2. Persönliche
Gründe des Mitarbeiters |
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- Längere Krankheit des
Arbeitnehmers
- Plötzliche Pflegebedürftigkeit
naher Familienangehöriger
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Liegt
einer dieser Gründe vor, erfolgt die Übertragung des gesamten
Urlaubs Kraft Gesetzes automatisch. Arbeitnehmer und Arbeitgeber
brauchen keine weitere Erklärung hierzu abzugeben.
Ein noch bestehender Teilurlaubsanspruch wird laut
Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich auf Verlangen, also auf
schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers ins neue Jahr übertragen.
Dieses Verlangen muss noch im Urlaubsjahr zum Ausdruck gebracht
werden, andernfalls geht der Teilurlaubsanspruch ersatzlos
unter.
Wird der Urlaub übertragen, ist der 31.03. der letzte Termin,
diesen in Anspruch zu nehmen.
Sonderfälle der Urlaubsübertragung:
In einigen Sonderfällen gilt die angesprochene kurze Übertragungszeit
(bis 31.03.) nicht. |
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- Bei schwangeren
Arbeitnehmerinnen wird der Urlaub, der vor dem Beschäftigungsverbot
angefallen ist auf das gesamte Jahr nach dem Beschäftigungsverbot
übertragen.
- Nach einer Elternzeit kann
„alter Urlaub“ während des laufenden und des darauf
folgenden Urlaubsjahres beansprucht werden.
- Bei Wehr- oder Ersatzdienst
gelten vergleichbare Regelungen.
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Das
Thema:
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Was
ist beim Umgang mit Bewerbungsunterlagen
zu beachten |
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Die Frage:
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Was mache ich mit Bewerbungsunterlagen die entweder als
Initiativbewerbung oder aber als Reaktion auf eine
ausgeschriebene Stelle in unserer Personalabteilung landen? |
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Die Antwort:
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In der Frage sind Gründe genannt, die unterschiedliche
Reaktionen verlangen.
Unverlangte Bewerbungsunterlagen, die als Initiativbewerbung bei
Ihnen landen, müssen nicht zurück gesendet werden, es sei
denn, ein Freiumschlag ist der Bewerbung beigefügt. Allerdings
können die Unterlagen nicht sofort vernichtet werden. Sie müssen
„eine angemessene Frist“ aufbewahrt werden. Hierzu gibt es
noch keine Rechtsprechung, man kann aber davon ausgehen, dass
drei Monate als angemessen zu betrachten sind. |
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Tipp:
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In Ihrem Antwortschreiben können Sie einen Termin für die
Übersendung eines Freiumschlages oder die Abholung der
Unterlagen durch den Bewerber festlegen. Wird dieser Termin
nicht beachtet, können die Unterlagen „geschreddert“
werden. Beachten Sie bitte dabei den Datenschutz. Die
Vernichtung sollten Sie im Rahmen einer Aktennotiz mit der zusätzlichen
Unterschrift eines Zeugen dokumentieren.
Bewerbungsunterlagen, die als Reaktion auf Ihre Initiative
erfolgen sind grundsätzlich – auch ohne Freiumschlag – zurück
zu senden.
Nicht
unter „Initiativbewerbung“ fallen z.B. Bewerbungsschreiben
und entsprechende Unterlagen auf folgende Ereignisse: |
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-
Meldung
von offenen Stellen bei der Bundesagentur
-
Schaltung
von Annoncen in Zeitungen
-
Offene
Stellen in einer Internet-Jobbörse (auch auf den eigenen
Seiten)
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Ohne
Rücksicht auf die teilweise immensen Portokosten besteht also
die Verpflichtung zur Rücksendung von Bewerbungsunterlagen,
wenn es sich nicht um eine Initiativbewerbung handelt. |
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Tipp:
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Fordern
Sie verstärkt zur Bewerbung per E-Mail auf und weisen Sie
darauf hin, dass aufwändige Bewerbungsmappen bei einer ersten
Initiativbewerbung nicht erwünscht sind und dass diese
gegebenenfalls nicht retourniert werden. Bedenkt man, dass 80
bis 90 Prozent der Bewerbungen sofort ausgesondert werden, ist
das Einsparpotential sehr wohl beachtenswert. |
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Das
Thema:
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Schutz
vor der drohenden Kündigungsschutzklage |
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Die Frage:
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Wir
wollen uns aus betriebsbedingten Gründen von einem Mitarbeiter
trennen. Ein arbeitsgerichtliches Kündigungsschutzverfahren
soll nach Möglichkeit vermieden werden
– wie kann
man sich als Arbeitgeber absichern? |
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Die Antwort:
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Sie
kündigen Ihrem Arbeitnehmer. Vereinbaren Sie zusätzlich in
einem gesonderten schriftlichen Vertrag den Verzicht auf
die Einleitung eines Kündigungsschutzverfahrens. Denken Sie
bitte daran, dass Sie ein Zugeständnis selten ohne eine
Gegenleistung erhalten. Eventuell bieten Sie also eine Abfindung
an um die Zustimmung Ihres Arbeitnehmers zu erhalten. |
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Wichtig:
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Vereinbaren
Sie den Verzicht auf ein Kündigungsschutzverfahren erst nach
der erfolgten Kündigung. Der Grund hierfür: Während ein
Arbeitsverhältnis besteht, kann nicht wirksam auf die
Geltendmachung des Kündigungsschutzes verzichtet werden. |
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Der
einfachere und sicherere Weg:
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Sprechen
Sie nicht die Kündigung aus, sondern vereinbaren Sie mit Ihrem
Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag (mit oder ohne Abfindung).
Achten Sie auf die Formulierung, damit etwaige Ansprüche des
Mitarbeiters auf Arbeitslosengeld nicht gefährdet werden.
Das
Argument für den Aufhebungsvertrag: Eine Kündigung liegt
nicht vor, also besteht auch kein Grund für ein
arbeitsgerichtliches Kündigungsschutzverfahren. Ein Verzicht
darauf muss also auch nicht vereinbart werden. |
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