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Arbeitsrecht
- kurz und knapp |
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Das
Thema:
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Anspruch
auf Arbeitslosengeld beim Aufhebungsvertrag |
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Die Frage:
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Wie
muss die Formulierung im Aufhebungsvertrag aussehen, damit eine
Sperre des Arbeitslosengeldes durch die Agentur für Arbeit für
den ausscheidenden Mitarbeiter vermieden wird? |
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Die Antwort:
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Eine
aktuelle Anweisung der Arbeitsverwaltung besagt, dass keine
Sperrzeit mehr nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages verhängt
wird, wenn folgende Punkte zutreffen:
- Der
Arbeitnehmer hätte auf jeden Fall mit einer Kündigung
durch betriebsbedingte Gründe rechnen müssen.
- Der
Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis nicht eher,
als es durch eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist
möglich gewesen wäre.
- Eine
Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr
sollte berücksichtigt werden.
Folgende
Formulierungen für den Aufhebungsvertrag werden
empfohlen:
Aufhebungsvertrag zwischen Firma Mustermann (Arbeitgeber) und
Herrn Kurt Arbeitstier (Arbeitnehmer)
1. Die Arbeitsvertragsparteien sind sich darüber einig,
dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 00.00.0000
beendet wird.
2. Der Arbeitnehmer wird unter Anrechnung des ihm noch
zustehenden Urlaubs unter Fortzahlung der Vergütung ab dem
00.00.0000 freigestellt. (Stunden aus einem bestehenden
Zeitkonto können ebenfalls bei einer eventuellen Freistellung
berücksichtigt werden).
3. Die Firma Mustermann zahlt Herrn Kurt Arbeitstier eine
Abfindung von 300 Euro, was 0,25 Monatsverdiensten pro vollem
Beschäftigungsjahr entspricht.
4. Damit sind sämtliche gegenseitigen finanziellen Ansprüche
aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten.
5. Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass er sich
binnen drei Tagen nach Abschluss dieses Vertrages bei der
Agentur für Arbeit Arbeit suchend zu melden hat.
Datum / Unterschriften
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Warum
ist der Aufhebungsvertrag zu empfehlen?
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Der
Aufhebungsvertrag bietet die höchste Rechtssicherheit, die Sie
als Arbeitgeber bei der Trennung von einem Mitarbeiter erreichen
können. Nur eine „nachträgliche Anfechtungsklage“ kann den
Aufhebungsvertrag ins Wanken bringen. Jedoch braucht der
Mitarbeiter einen fundierten Anfechtungsgrund, da die Gerichte
hieran hohe Anforderungen stellen. |
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Tipp:
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Eine
Entlassung benötigt immer etwas Fingerspitzengefühl. Beim
Aufhebungsvertrag sollten Sie darauf achten, dass Sie Ihren
Mitarbeiter nicht zur Unterschrift drängen oder ihm gar drohen,
falls er nicht zur Unterschrift bereit ist. Zeitdruck und
Drohung können Gründe zur Anfechtung des Aufhebungsvertrags
sein. Liegen solche Gründe nicht vor, ist der Aufhebungsvertrag
so sicher, wie „das Amen in der Kirche“. |
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Das
Thema:
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Entgeltfortzahlung
bei Schwangerschaft |
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Die Frage:
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Ein
Arzt verbietet einer schwangeren Mitarbeiterin den
Arbeitseinsatz. Wie berechnet man die Entgeltfortzahlung und
worauf ist besonders zu achten? |
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Die Antwort:
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Muss
eine schwangere Mitarbeiterin mit ihrer Arbeit vollständig oder
teilweise aussetzen, hat sie nach § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Anspruch auf ihr bisheriges Entgelt. Sie
können sich hierbei an den Grundsätzen der Entgeltfortzahlung
bei Krankheit orientieren. Im Attest des Arztes muss eindeutig
die Aussage getroffen werden, dass es sich um ein Beschäftigungsverbot
handelt. |
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Das
bedeutet: |
Sie,
als Arbeitgeber müssen der Mitarbeiterin bei wöchentlicher
Abrechnung den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen
weiterzahlen. Bei monatlicher Abrechnung ist der Verdienst aus
den vorangegangenen 3 Monaten zu berücksichtigen. Beschäftigen
Sie die Mitarbeiterin noch keine 3 Monate, wird diese kürzere
Beschäftigungszeit zu Grunde gelegt. |
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Was
ist für die Berechnung zu beachten?:
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1.
Zuerst ist der genaue Beginn Schwangerschaft zu ermitteln. Dies
übernimmt in der Regel der Arzt oder die Hebamme. Ist kein
Datum angegeben, rechnen Sie vom voraussichtlichen Geburtsdatum
(das immer angegeben ist) 280 Tage zurück.
2. Als nächsten Schritt ermitteln Sie nun den
Referenzzeitraum für das zu zahlende Entgelt, also entweder die
angesprochenen 3 Monate oder die 13 Wochen. Ausgangspunkt ist
der letzte Tag des Monats (24 Uhr), der dem Beginn der
Schwangerschaft vorausgeht. Von diesem Zeitpunkt an rechnen Sie
die 3 Monate oder die 13 Wochen zurück.
3. Nun rechnen Sie das gesamte Bruttoentgelt, das die
Mitarbeiterin im Referenzzeitraum verdient hat zusammen, dazu
gehören alle Leistungen, die sich auf die Arbeit im
Referenzzeitraum beziehen.
Außer dem Arbeitsentgelt zählen zum Bruttoarbeitslohn
beispielsweise auch
- vermögenswirksame
Leistungen,
- Anwesenheitsprämien,
- Zulagen,
- Verdiensterhöhungen
(auch Verdienstkürzungen), die während des oder nach dem
Referenzzeitraum eintreten.
Nicht
berücksichtigen dürfen Sie
- Leistungen,
die zwar im Referenzzeitraum, aber nicht für Arbeit während
dieser Zeit gezahlt werden (z. B. eine Gratifikation für
die Gesamtleistung des ganzen Jahres),
- Leistungen
anlässlich der tatsächlichen Arbeit (z. B. Essenzuschüsse).
4.
Schließlich teilen Sie das errechnete Gesamtentgelt durch die
Zeiteinheiten (13 Wochen oder 3 Monate) und Sie erhalten das
Entgelt, das Sie Ihrer Mitarbeiterin im Rahmen der
Entgeltfortzahlung weiterzahlen müssen. |
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Tipp:
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Achten
Sie unbedingt darauf, ob es sich um ein Beschäftigungsverbot
oder um die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit handelt.
Auch wenn während eines Beschäftigungsverbots eine Arbeitsunfähigkeit
vorliegt, sollten Sie sich das unbedingt attestieren lassen.
Alle
Unternehmen haben die Möglichkeit, die Aufwendungen bei
Schwangerschaft und Mutterschaft bei der Krankenkasse der
Arbeitnehmerin geltend zu machen. Erstattet werden 100 % des
Arbeitsentgelts und die darauf entfallenden
Arbeitgeberbeitragsanteile zur Sozialversicherung. Die
Krankenkasse hat durch eine Satzungsregelung die Möglichkeit,
die Erstattung der Arbeitgeberanteile zu pauschalieren. Wenden
Sie sich also bitte an die zuständige Krankenkasse Ihrer
Arbeitnehmerin. |
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Das
Thema: |
Kann
die Unterbrechung eines Auftrags als
Erreichen einer Zweckbefristung angesehen werden? |
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Die Frage: |
Aufgrund
eines Lieferengpasses musste bei einem Kunden die Produktion vorübergehend
gestoppt werden. Die, meist mit einer Zweckbefristung beschäftigten
Zeitarbeiter wurden vom Kunden abgemeldet. Einem Helfer würden
wir nun gerne kündigen. Wir würden damit argumentieren, dass
die Zweckbefristung mit dem Stopp der Produktion erreicht worden
ist. Geht das? |
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Die Antwort: |
Das
Landesarbeitsgericht Chemnitz hat in einem ähnlich
gelagerten Fall entschieden. Eine Zeitarbeitsfirma hatte eine
Produktionshelferin mit einer Zweckbefristung beschäftigt. Mit
dem Ende des Auftrags der Entleihfirma sollte das Arbeitsverhältnis
enden.
Kurz
vor Weihnachten meldete der Entleiherbetrieb alle entliehenen
Arbeitskräfte ab. Die gleiche Anzahl sollte allerdings Anfang
Januar wieder zur Verfügung gestellt werden. Inzwischen
war die betreffende Helferin schwanger geworden und sollte nicht
mehr am neuen Einsatz teilnehmen.
Die
Zeitarbeitsfirma teilte der Mitarbeiterin mit, dass der im
Arbeitsvertrag vereinbarte Befristungszweck erreicht sei und das
Arbeitsverhältnis damit enden würde.
Die
Arbeitnehmerin bemühte daraufhin das Arbeitsgericht. Sie war
der Meinung, das Arbeitsverhältnis bestehe fort, weil der
Auftrag des Einsatzunternehmens nicht beendet, sondern nur
unterbrochen worden sei.
Die Richter am LAG Chemnitz gaben der Entfristungsklage statt.
Der im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristungszweck sei nicht
eingetreten, weil eine Unterbrechung des Auftrags nicht mit
einer Auftragsbeendigung gleichzusetzen ist (LAG Chemnitz,
Urteil vom 25.01.2008, Az. 3 Sa 458/07). |
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Tipp: |
Es
ist möglich, Zeit-
und Zweckbefristung miteinander zu kombinieren.
Sie schließen ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einem
Arbeitnehmer
1.
als Zeitbefristung, für einen kalendermäßig
konkret festgesetzten Zeitraum oder
2.
als Zweckbefristung, wonach das Arbeitsverhältnis
mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses enden soll, wobei
der Zeitpunkt dieses Eintritts noch nicht genau feststeht (etwa
Krankheitsvertretung), § 3 Abs. 1 Satz 2 Teilzeit- und
Befristungsgesetz (TzBfG).
Zulässig
ist es, diese beiden Möglichkeiten auch miteinander zu
kombinieren. Das bringt für Sie als Arbeitgeber die Sicherheit
mit sich, dass das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall spätestens
zu dem festgesetzten Datum endet, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
Doch Vorsicht! Als Arbeitgeber muss man peinlich genau darauf
achten, wann einer der beiden vereinbarten Befristungsgründe
erfüllt ist. Wird der Mitarbeiter über einen der beiden
Zeitpunkte hinaus weiterbeschäftigt, kommt nach § 15 Abs. 5
TzBfG automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.
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Das
Thema: |
Darf
ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter den Zweitjob verbieten? |
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Die Frage: |
Ein
Mitarbeiter arbeitet in Teilzeit mit einer Arbeitszeit von 30
Stunden pro Woche. Er möchte nun zusätzlich bei einem zweiten
Arbeitgeber einen Minijob aufnehmen. Kann der erste Arbeitgeber
dem Beschäftigten die Aufnahme des zusätzlichen Minijobs
verbieten? |
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Die Antwort: |
Nein,
grundsätzlich kann einem Arbeitnehmer die Annahme, selbst
mehrerer Zusatzjobs nicht verboten werden. Dies würde gegen das
Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit verstoßen.
Entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag, die Ihm das verbieten,
sind rechtlich unwirksam.
Der Mitarbeiter schuldet lediglich "das zur Verfügung
stellen seiner Arbeitskraft" während der vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit.
Nur wenn die betrieblichen Belange beeinträchtigt sind kann ein
Verbot ins Auge gefasst werden.
Die betrieblichen Belange sind beeinträchtigt, wenn:
1. .... der Mitarbeiter mit seiner Tätigkeit in Konkurrenz zu
seinem Arbeitgeber tritt,
2. .... er die weitere Tätigkeit während der vereinbarten
Arbeitszeit ausübt,
3. .... er sich bei seinem Zweitarbeitsverhältnis so
verausgabt, dass seine Arbeitsleistung beeinträchtigt ist.
Auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) muss beachtet werden. Mit
allen Tätigkeiten zusammen darf die Arbeitszeit von 8 Stunden
(bzw. 10 Stunden) täglich nicht überschritten werden. Der
Ersatzruhetag bei Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag ist zu berücksichtigen.
Die Pausen, auch zwischen zwei Einsätzen, sind ebenfalls
einzuhalten. Wird die zulässige Arbeitszeit überschritten, ist
der zweite Arbeitsvertrag, der zum Überschreiten der erlaubten
Zeiten führt, unwirksam. |
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Achtung: |
Sie
sind nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, auf die
Einhaltung des ArbZG zu achten. Dies trifft selbst dann zu, wenn
Sie nur ein Arbeitgeber von vielen dieses Arbeitnehmers sind. Übt
ein Mitarbeiter, den Sie einstellen wollen, bereits eine Tätigkeit
aus und würde er mit seiner Einstellung im Gesetz vorgegebene
Arbeitszeiten überschreiten, dürfen Sie seine Arbeitsleistung
nicht annehmen.
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