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Arbeitsrecht
- kurz und knapp |
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Das
Thema:
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Die
Handhabung von Kündigungsfristen |
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Die Frage:
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Kündigungsfrist
- was muss ich zur Einhaltung von vorgegebenen
Kündigungsfristen beachten? |
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Die Antwort:
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Wichtig für die Berechnung sind
die Definitionen der Begriffe: wann beginnt die Frist und
wann endet die Frist. Beide Regelungen sind im BGB
festgelegt.
Rechtlich unerheblich ist das
Datum, das auf der Kündigungserklärung vermerkt ist.
Entscheidend ist immer der Zugang beim Empfänger der
Kündigung. Wird beispielsweise eine Kündigung im Betrieb
ausgehändigt, ist dieses Datum der Beginn der Berechnung. Beim
Einwurfeinschreiben ist es der Moment, an dem man annehmen kann,
dass der Mitarbeiter seinen Briefkasten im normalen Tagesablauf
leert. Die Berechnung des Fristbeginns kann also erst nach dem
Zugang der Kündigung erfolgen.
Im BGB lesen wir zu diesem
Stichwort: §187 BGB: §187 Fristbeginn (1) - "Ist für den
Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages
fallender Zeitpunkt maßgebend, wird bei der Berechnung der
Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis
fällt."
Das "Ereignis", um
das es hier geht, ist im aktuellen Fall natürlich der Zugang
der Kündigung. Zu beachten ist also gegebenenfalls der
"Postweg" und der Tag des Zugangs der Kündigung, die
bei der Berechnung der Laufzeit der Kündigungsfrist nicht
mitgerechnet werden können.
Die Kündigungsfrist beginnt
also erst am Tag, der dem Zugang folgt. |
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Beispiel:
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Sie händigen einem Mitarbeiter am
1. März eine Kündigung zum 31. März aus (Kündigung 1 Monat
zum Monatsende). In diesem Falle wird die Kündigung allerdings
erst zum 30. April wirksam, da die Kündigungsfrist gemäß §
187 Abs. 1 BGB erst mit dem 2. März beginnt.
Die richtige Handhabung des
Begriffes "Fristende" ist in § 188 BGB geregelt. Da
der Arbeitgeber feste Kündigungstermine beachten muss (hier
"zum Monatsende"), in unserem Beispiel der Fristbeginn
aber am 2. des begonnenen Monats März stattfand, wird erst mit
dem April die geforderte Monatsfrist voll erfüllt.
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Hinweis:
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Kündigungsfristen
sind entweder in Tarifverträgen oder in § 622 BGB geregelt. |
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Das
Thema:
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Freistellung
für ein Vorstellungsgespräch |
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Die Frage:
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Muss
ich einen Arbeitnehmer dem gekündigt wurde, zur Wahrnehmung
eines Vorstellungsgespräches bei einer anderen Firma,
freistellen? (Gleiche Frage bei einem befristeten Arbeitsverhältnis,
das ausläuft oder z.B. bei einem Lehrling, der nach der
Ausbildung nicht übernommen wird) |
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Die Antwort:
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Dieser
Fall ist geregelt in § 629 BGB. Nach diesem Gesetzestext müssen
Arbeitgeber nach der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses den
Arbeitnehmer auf Verlangen eine angemessene Zeit „zum Finden
eines neuen Jobs“ freistellen. Nach geltender Rechtsprechung
trifft diese Formulierung auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen
ebenso wie für Ausbildungsverhältnisse zu.
Die
Verrechnung kann entweder über ein Zeitkonto (für einen ganzen
Tag) oder über eine Aktennotiz mit „fehlt entschuldigt“
erfolgen.
Die Dauer der Freistellung muss angemessen sein, letztlich hängt
sie von Ort und Dauer des Vorstellungstermins ab.
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Beispiele:
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Vorstellungstermin
um 9.00 Uhr morgens, Anreisedauer ca. 30 Minuten
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Von
Beginn des Tages an freistellen – mit der Auflage,
direkt nach dem Vorstellungstermin am Arbeitsplatz zu erscheinen
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Vorstellungstermin
12.00 Uhr mittags in einer 200 km entfernten Stadt
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Den
ganzen Tag freistellen
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Vorstellungstermin
um 15.00 Uhr in der unmittelbarer Nähe Ihres Unternehmens
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Ab
14.30/14.45 Uhr für den Rest des Tages freistellen
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Das
Thema:
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Überstunden
– leisten oder doch verweigern? |
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Die Frage:
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Ist
ein Mitarbeiter verpflichtet, Überstunden machen? |
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Die Antwort:
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1.
Wenn es sich um einen „Notfall“ handelt, ist der
Mitarbeiter auf jeden Fall verpflichtet, Überstunden zu
leisten.
2.
Durch Formulierungen im Arbeitsvertrag, im angewendeten
Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung kann die
Verpflichtung, Überstunden zu leisten, ebenfalls ausdrücklich
vereinbart werden.
3.
Das Arbeitszeitgesetz ist auf jeden Fall zu beachten.
Weigert
sich ein Mitarbeiter, korrekt angeordnete Überstunden zu
leisten, kann er abgemahnt und im Wiederholungsfall gekündigt
werden (z. B. LAG Nürnberg, 9.1.2007, Az. 7 Sa 79/06). In allen
anderen Fällen kann der Mitarbeiter die angeordneten Überstunden
ablehnen.
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Achtung:
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Dieses
Ablehnungsrecht haben auch Teilzeitmitarbeiter: Denn hat sich
ein Mitarbeiter für eine Teilzeittätigkeit entschieden, bringt
er damit zum Ausdruck, dass er seine Arbeitskraft nur für diese
beschränkte Stundenzahl zur Verfügung stellen will (LAG
Frankfurt, 28.1.1988, Az. 9 SaGa 1662/87).
Wann tritt ein „Notfall“ ein?
Ein Mitarbeiter unterliegt einer gewissen Treuepflicht, die ihn
zu Zugeständnissen zwingt. Doch wann handelt es sich um einen
Notfall?
Das Arbeitszeitgesetz regelt in § 14 Fälle, in denen sogar
eine Überschreitung der regulären gesetzlichen Arbeitszeiten
zulässig ist.
Ein Notfall liegt vor, wenn unabhängig vom Wunsch des
Arbeitgebers eine Situation eingetreten ist, deren Folgen nur
auf dem Weg über Mehrarbeit zu beseitigen sind.
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Beispiele:
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- Lebensmittel
oder andere Rohstoffe drohen zu verderben.
- Arbeitsergebnisse
drohen zu misslingen.
- Durch
die Nichterledigung einer Arbeit würde ein unverhältnismäßiger
Schaden entstehen.
- Vor-
bzw. Abschlussarbeiten sind nicht aufzuschieben
- Arbeiten
zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder
Tieren sind unbedingt an einzelnen Tagen erforderlich.
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Hinweis:
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Einem
Arbeitgeber können andere Maßnahmen nicht zugemutet werden.
So durfte etwa ein Sanitäter den Transport einer Patientin
nach Ablauf der regulären gesetzlichen Höchstarbeitszeit
ungestraft verweigern, weil der Arbeitgeber diesen Einsatz durch
überlappende Dienstpläne hätte verhindern können. Es
handelte sich deshalb auch nicht um einen Notfall, sondern um
einen Organisationsfehler des Arbeitgebers (LAG Baden-Württemberg,
23.11.2000, Az. 4 Sa 81/00). |
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Tipp:
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Sichern
Sie sich auf jeden Fall die Bereitschaft zu Überstunden durch
eine entsprechende Formulierung im Arbeitsvertrag!
Diese könnte so aussehen:
Der
Arbeitnehmer erklärt sich bereit, über seine vertraglich
vereinbarte Arbeitszeit hinaus Überstunden zu leisten, soweit
diese angeordnet werden und gesetzlich zulässig sind. |
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