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Arbeitsrecht
- kurz und knapp |
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Das
Thema:
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Was
gehört zum pfändbaren Lohn? |
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Die Frage:
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„Unseren
Mitarbeitern zahlen wir für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte einen Zuschuss zum Lohn in Höhe von € 0,36 pro
Entfernungs-km und Einsatztag. Davon wird der Anteil von €
0,30 vom Arbeitgeber pauschal versteuert (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag,
Kirchensteuer). Diese Steuern übernimmt der Arbeitgeber.
Sozialbeiträge fallen nicht an. € 0,06 pro Entfernungs-km
unterliegen der Steuerpflicht des Mitarbeiters nach
Lohnsteuerkarte und der Sozialversicherung. Sind diese
Fahrtkostenzuschüsse in die Bemessungsgrundlage für die Lohnpfändung
mit einzurechnen und wenn ja, in welcher Höhe? Wo finden wir
eine gesetzliche Regelung darüber?“ |
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Die Antwort:
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Der
Ersatz der Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte mit dem eigenen Pkw stellt grundsätzlich
steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Daran ändert auch die
Pauschalbesteuerung durch Sie als Arbeitgeber nichts. Folge:
Der Fahrtkostenzuschuss wird bei der Berechnung des pfändbaren
Lohns mitgerechnet.
Was alles zum pfändbaren Lohn gehört, ergibt sich übrigens
aus dem Paragraphen 850a der Zivilprozessordnung (ZPO). Die
folgende Übersicht kann Ihnen hier als Arbeitshilfe dienen:
- Abfindung
(nach §§ 9,10 KSchG, 112,113 BetrVG): Grundsätzlich
pfändbar. Aber: Weil es sich um eine „nicht wiederkehrend
zahlbare Vergütung“ (§ 850i ZPO) handelt, kann Ihr
Mitarbeiter Pfändungsschutz beantragen.
- Aufwendungsersatz
(Auslösung, Reisekosten, Schmutz- ,Gefahren-,
Erschwerniszulagen): Nicht pfändbar. Voraussetzung: Der
Rahmen des Üblichen wird nicht überschritten. Pfändbar,
soweit der Rahmen des Üblichen überschritten wird. Das ist
dann der Fall, wenn höhere Beträge als die steuerfrei
gestellten oder die im Tarifvertrag vorgesehenen gezahlt
werden.
- Ausbildungsvergütung:
Nicht pfändbar(§ 850a Nr. 6 ZPO)
- Entgeltfortzahlung
(Krankheit): Pfändbar
- Erfindervergütung:
Pfändbar. Anders bei einer freien Erfindung, die der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Nutzung überträgt
- Fahrtkostenzuschüsse:
Pfändbar, da Arbeitseinkommen
- Gewinnbeteiligung:
Pfändbar
- Heimarbeitervergütung :
Bei laufender Zahlung pfändbar
- Heirats-
und Geburtsbeihilfen: Nicht pfändbar. Ausnahme: Die
Vollstreckung erfolgt wegen einer Forderung, die aus Anlass
der Heirat/Geburt entstanden ist (§ 850a Nr. 5 ZPO)
- Jubiläumszuwendung:
Nicht pfändbar, soweit sie im Rahmen des Üblichen
sind. Üblich sind die Zuwendungen, die lohnsteuerfrei sind
- Karenzentschädigung:
Pfändbar (§ 850 Abs. 3a ZPO)
- Kurzarbeitergeld:
Beschränkt pfändbar (§ 54 Abs. 4 SGB I)
- Lebensversicherung:
Nicht pfändbar, soweit im Rahmen einer Gehaltsumwandlung
ein Teil des Entgelts auf eine Versicherung eingezahlt wird
- Mehrarbeitsvergütung:
Grundlohn und Zuschlag sind zur Hälfte, bei Vollstreckung
von Unterhaltsforderungen zu ¼ pfändbar (§§ 850a, 850d
Abs. 1 ZPO).
- Mutterschutzlohn:
Der vom Arbeitgeber fortzuzahlende Mutterschutzlohn ist
pfändbar
- Reisekosten:
Nicht pfändbar, soweit sie im Rahmen des Üblichen sind. Üblich
sind Beträge, die steuerfrei sind oder die im Tarifvertrag
vorgesehen sind.
- Urlaubsabgeltung:
Pfändbar
- Urlaubsvergütung:
Pfändbar
- Urlaubsgeld:
Nicht pfändbar, soweit es im Rahmen des Üblichen ist. Was
üblich ist, ist nach den tariflichen und betrieblichen
Regelungen im betreffenden Wirtschaftszweig zu entscheiden
- Vermögenswirksame
Leistungen: Unpfändbar bis zu 408 € bzw. 480 € pro
Jahr, wenn die vermögenswirksame Anlage vor der Pfändung
bestand
Weihnachtsgratifikation:
Besteht
ein Rechtsanspruch auf die Gratifikation ist sie bis zur Hälfte
des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum
Betrag von 500 € pfändbar. |
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Hinweis:
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Heute
haben wir diesen Arbeitgebertipp der Internetseite des Verlages "BWRmedia"
entnommen, besuchen Sie bitte auch einmal diese interessante
Seite. |
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