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Tarifvertragsbedingungen aus den Manteltarifverträgen

der Zeitarbeitsverbände: iGZ, BZA und AMP




 
   
 

Tarifvertrag

Regelungsbereich

.

I. Altersvorsorge

iGZ/DGB

Anspruch auf Finanzierung einer betrieblichen Altersvorsorge (§6 Entgeltrahmentarifvertrag)

BZA/DGB

Entgeltumwandlungsklausel: Bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze

AMP/CGB

Entgeltumwandlungsklausel: Bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze

.

II. Arbeitszeiten

iGZ/DGB

Variable Monatsarbeitszeit bei 20/21/22/23 Arbeitstagen
Alternativ: durchschnittliche Monatsarbeitszeit 151,67 Stunden

BZA/DGB

wie bei iGZ/DGB

AMP/CGB

wahlweise:
Jahres-, durchschnittliche Monats-, oder Wochenarbeitszeit;
alternativ: Monatsarbeitszeit bei 20/21/22/23 Arbeitstagen

.

III. Arbeitszeitkonten

iGZ/DGB

müssen eingerichtet werden;
Höchstgrenze Guthabenstunden: 150 Stunden;
Höchstgrenze Minusstunden: 21 Stunden;

BZA/DGB

Bis 150 Stunden ohne Insolvenzversicherung
Bis 200 Stunden mit Insolvenzversicherung
Bis 230 Stunden bei saisonalen Schwankungen
Keine Begrenzung im Minusbereich

AMP/CGB

können geführt werden; wenn ja
Höchstgrenze Guthabenstunden: 250 Stunden
Höchstgrenze Minusstunden: 100 Stunden
Dispositionsrecht des Arbeitgebers bis zur 120. Stunde
Wahlrecht des Mitarbeiters ab der 121. Stunde

.

IV. Ausschlussfristen

iGZ/DGB

1 Monat nach Fälligkeit ggü Vertragspartner geltend machen,
1 Monat später gerichtlich (zweistufig)

BZA/DGB

Einstufig: 2 Monate ab Fälligkeit

AMP/CGB

Ansprüche können schriftlich innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht werden

.

V. Befristung

iGZ/DGB

Keine Abweichung zu TzBfG

BZA/DGB

Befristung ohne Sachgrund: höchstens 2 Jahre, höchstens 4 Verlängerungen

AMP/CGB

Befristung ohne Sachgrund: bis zu 3 Jahren bei höchstens 4 Verlängerungen

.

VI. Unproduktive Zeiten

.

1. Urlaub

iGZ/DGB

Bis 6 Monate: BurlG
Im 1. Jahr: 24 Arbeitstage
Im 2. Jahr: 25 Arbeitstage
Im 3. Jahr: 26 Arbeitstage
Im 4. Jahr: 28 Arbeitstage
Ab dem 5. Jahr: 30 Arbeitstage
"Zwölftelungsprinzip"
Urlaubsentgelt: BUrlG

BZA/DGB

Wie bei iGZ/DGB

AMP/CGB

Bis zu 6 Monaten: nach BurlG
Ab dem 7. Monat bis zu einem Jahr: 24 Arbeitstage
Bis zu zwei vollendeten Kalenderjahren: 25 Arbeitstage
Bis zu drei vollendeten Kalenderjahren: 26 Arbeitstage
Ab dann: 27 Arbeitstage
Urlaubsentgelt: Tarifentgelt plus Zuschläge für Sonn-, Feiertags, Nachtarbeit sowie die Einsatzzulage und regelmäßig zusätzlich zu zahlenden Entgeltbestandteilen

.

2. Krankheit

iGZ/DGB

Entgeltfortzahlungsgesetz

BZA/DGB

Entgeltfortzahlungsgesetz

AMP/CGB

Tarifentgelt auf Basis der tarifl. Mindestarbeitszeit, tarifliche und außertarifliche Zuschläge und Zulagen bleiben unberücksichtigt

.

VII. Entgeltbereiche

iGZ/DGB

Aufteilung nach "Alten Bundesländern" und "Neuen Bundesländern einschl. Berlin", wobei das Einsatzortprinzip gilt

BZA/DGB

Wie bei iGZ/DGB, Berlin nun einheitlich nach Osttarif

AMP/CGB

Aufteilung nach "Alten Bundesländern" und "Neuen Bundesländern einschl. Berlin"; wie zuvor Sitz des Verleihers entscheidend

.

VIII. Jahressonderzahlung (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)

iGZ/DGB

Nach dem 6. Monat: 150 €
Im 3. und 4. Jahr: 200 €
Ab dem 5. Jahr: 300 €

BZA/DGB

Nach dem 6. Monat: 150 €
Im 3. und 4. Jahr: 200 €
Ab dem 5. Jahr: 300 €
Ab 01.06.2006: Sonderzahlung schon ab 6 Monaten!

AMP/CGB

Keine Regelung

.

IX. Jubiläumszahlungen

iGZ/DGB

Keine Jubiläumszahlungen

BZA/DGB

Keine Jubiläumszahlungen

AMP/CGB

Betriebszugehörigkeit 2 Jahre 100,- €
Betriebszugehörigkeit 5 Jahre 250,- €
Betriebszugehörigkeit 10 Jahre 500,- €
Betriebszugehörigkeit 15 Jahre 750,- €
Betriebszugehörigkeit 20 Jahre 1.000,- €

.

X. Kündigungsfristen

iGZ/DGB

bis 4 Wochen: 2 Arbeitstage
bis Ablauf des 2. Beschäftigungsmonats: 1 Woche
bis Ablauf des 6. Beschäftigungsmonats: 2 Wochen

BZA/DGB

Bis Ende 3 Monate: 1 Woche
Danach Probezeit bis Ende 6 Monate: 2 Wochen
Bei Neueinstellungen (mindestens 3 Monate stand AN nicht in Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber) innerhalb der ersten 2 Wochen: kann einzelvertraglich auf einen Tag abgekürzt werden

AMP/CGB

während der 1. Beschäftigungsmonat 2 Werktage
ab dem 2. bis Ende des 3. Beschäftigungsmonat eine Woche
vom 4. bis 6. Beschäftigungsmonat zwei Wochen
ab dann die gesetzlichen Bestimmungen

.

XI. Laufzeiten

iGZ/DGB

Gültigkeit des Tarifwerks bis 31. Oktober 2013

BZA/DGB

Gültigkeit des Tarifwerks ab 01.07.2010 bis 31.10.2013

AMP/CGB

Manteltarifvertrag: Laufzeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2014
Entgeltrahmentarifvertrag: Laufzeit wie oben
Entgelttarifvertrag: Gültigkeit ab 01.01.2010

.

XII. Tarifentwicklung

iGZ/DGB

1. Lohnsteigerung ab 01.07.2010
dann zum 01.01.2011
zum 01.05.2011
zum 01.11.2011
zum 01.11.2012

BZA/DGB

Lohnsteigerungen zum 01.07.2010 um ca. 2,5 %
zum 01.05.2011 um weitere 2,5 %
zum 01.11.2011 um 1,74 %
zum 01.11.2012 um erneut 2,5 %

AMP/CGB

zum 01.07.2010 Anstieg um 3,4% (West) und 4,1% (Ost) – ab 01.07.2011 plus 2% in West und 2,5% im Osten

.

XIII. Vermögenswirksame Leistungen - Betriebliche Altersvorsorge

iGZ/DGB

siehe "Entgeltumwandlung - betriebliche Altersvorsorge"

BZA/DGB

Für Betriebliche Altersvorsorge: 13,30 €

AMP/CGB

13,50 € ab dem siebten Beschäftigungsmonat

.

XIV. Zuschläge

.

1. Mehrarbeit

iGZ/DGB

Mehrarbeit ist die über regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit; Zuschlagspflicht besteht für Zeiten, in denen über die Schwellenwerte aus § 4.1. bzw. über einen hieraus gebildeten durchschnittlichen Schwellenwert hinaus gearbeitet wird Zuschlag: 25 %

BZA/DGB

Überschreitung der tariflichen Arbeitszeit um mehr als 15 %Zuschlag: 25 % (bei 35 Std. Woche ab der 41. Std.)

AMP/CGB

Zuschlagspflicht bei Überschreitung der tariflichen Mindestarbeitszeit um mehr als 20 % Teilzeitbeschäftigte bei mehr als 40 % Überschreitung
geringere Zuschläge in speziellen Branchen (Wach- und Sicherheitsgewerbe, medizinische und pflegerische Branchen, Gastronomie, Film- und Fernsehproduktionen, Theater, Bühne)1

.

2. Nachtarbeit

iGZ/DGB

Zeitraum 23.00 bis 06.00 Uhr; mehr als 2 Stunden. Zuschlag: 25 % Regelmäßige Nachtarbeit, Zuschlag: 20 % Typische Nachtarbeit: kein Zuschlag

BZA/DGB

Zeitraum 23.00 bis 06.00 Uhr Zuschlag richtet sich nach Regelung im Entleihbetrieb, darf aber höchstens 25 % betragen

AMP/CGB

Zuschlag: 20 % bei mehr als einstündiger Arbeit ab 23.00 Uhr

.

3. Sonntagsarbeit

iGZ/DGB

Zuschlag 50 % Bei regelmäßiger Sonntagsarbeit richtet sich Zuschlagshöhe nach Regelung im Entleihbetrieb

BZA/DGB

Zuschlag richtet sich nach Regelung im Entleihbetrieb, darf aber höchstens 50 % betragen

AMP/CGB

Zuschlag: 50 %

.

4. Feiertagsarbeit

iGZ/DGB

Zuschlag 100 % Bei regelmäßiger Feiertagsarbeit richtet sich Zuschlagshöhe nach Regelung im Entleihbetrieb

BZA/DGB

Zuschlag richtet sich nach Regelung im Entleihbetrieb, darf aber höchstens 100 % betragen

AMP/CGB

Zuschlag: 50 % 
1. Mai, Ostersonntag, 1. Weihnachtsfeiertag, Neujahr: 100 %

 
 
1 Siehe dazu im Einzelnen gesonderte Tabelle nachfolgend

AMP/CGB-Manteltarifvertrag: 
Sonderregelung für Zuschläge in bestimmten Branchen
 
 

Branche

Mehrarbeitszuschlag

Nachtzuschlag

Sonntagszuschlag

Feiertagszuschlag einschl. der Feiertage nach Ziffer 5.4

Wach- und Sicherheitsgewerbe

10 %

10 %

25 %

25 %

Medizinische und pflegerische Branchen

25 %

15 %

25 %

35 %

Gastronomie

10 %

15 %

entfallen

entfallen

Film- und Fernsehproduktionen, Theater, Bühne

25 %

entfallen

25 %

50 %